Unsere Satzung

Satzung des Vereins Fluchtpunkt Kürten

(in der genehmigten Fassung, wie sie als Anlage 2 zum Gründungsprotokoll vom 11.03.2025 im Vereinsregister hinterlegt ist)

§1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Fluchtpunkt Kürten.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
Der Sitz des Vereins ist 51515 Kürten.

§2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge oder Vertriebene und deren Integration in die Gesellschaft, § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO;
  2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO.

Der Satzungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

  • die Unterstützung Geflüchteter bei Spracherwerb, Job- oder Arbeitssuche, Schulbildung, Kindergarten, Weiterbildung, Fahrerlaubnis.
  • die Hilfestellung bei Angelegenheiten mit Behörden, Krankenkassen, Versicherungen, Banken, Wohnungssuche.
  • Aktivitäten zur Förderung der Kreativität, der Kunst, des Sports und anderer lebenspraktischer Fähigkeiten, die den Bedürfnissen und Interessen der Adressaten entgegenkommen.
  • Veranstaltung, Durchführung, bzw. Organisation von Freizeit- und Gruppenaktivitäten aller Art.

§4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und notwendiger Auslagen. Nebenberuflich für den Verein tätige Personen können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 3 Nr. 26 – 26b EStG, Vergütungen oder Aufwandspauschalen erhalten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gewährung und Höhe dieser Vergütungen.

§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§9 (Unvereinbarkeit und Ausschluss)

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen spezieller parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen oder Verfechter entsprechender Ideologien können nicht Mitglied des Vereins werden. Zu den mit der Mitgliedschaft im Verein Fluchtpunkt Kürten unvereinbaren Ideologien gehört das Gedankengut der Partei Alternative für Deutschland, der Partei Die Heimat (fr. NPD), der sogenannten “Reichsbürger” und “Selbstverwalter”, sowie anderer links-, rechtsextremer oder islamistischer Gruppierungen, die nach Einschätzung des Verfassungsschutzes eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen können.
Der Vorstand kann Mitglieder, die derartiges Gedankengut vertreten, nach Anhörung durch schriftlichen Bescheid mit einfacher Mehrheit ausschließen bzw. Beitrittskandidaten die Mitgliedschaft verwehren.
Im Übrigen kann ein Ausschluss nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. So lange ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen, insbesondere das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.

§10 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge können per Lastschrift eingezogen werden.

§11 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§12 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Mitgliederversammlungen können als Ganzes oder teilweise virtuell (Onlineveranstaltung) durchgeführt werden, z. B. durch Videokonferenzen oder Onlinezuschaltung einzelner oder mehrerer Teilnehmer.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln vertreten.
Über die Verteilung der Aufgaben im Vorstand (Leitung und Repräsentation, Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen und Behörden, Vermittlung von Sprachkenntnissen und anderen Fähigkeiten, Verwaltung der Finanzen usw.) entscheidet der Vorstand selbst im pflichtgemäßen Ermessen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§14 (Interne Abstimmung)

Als interne Ordnungsvorschrift gilt, dass Verträge von besonderer Bedeutung, z.B. Mietverträge mit einer Verpflichtung von mehr als 1.000 Euro pro Jahr, der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB und der Mehrheit des erweiterten Vorstands, falls dieser bestellt ist, bedürfen. Im Außenverhältnis bleibt die Alleinvertretungsbefugnis des Vorstands nach § 12 Satz 1 und 2 der Satzung unberührt.

§15 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§16 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an pro Asyl e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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